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Aktuell

Willkommen bei der Bürgergemeinde Arisdorf

Auf dieser Website finden Sie Informationen über die Bürgergemeinde, den Bürgerrat und seine Aufgaben, die Einbürgerungsvoraussetzungen, die kulturellen Anlässe, die Vermietung der Liegenschaften und anderes mehr.

Aktuelle Informationen

Einladung zum Banntag

Am Auffahrtstag, Donnerstag, 9. Mai 2024 sind alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Einwohnerinnen und Einwohner von Arisdorf ganz herzlich eingeladen am Bannumgang teilzunehmen.

Traditionsgemäss treffen wir uns um 12.00 Uhr beim Brunnen Mitteldorf.

Die diesjährige Marschroute führt die Rotten Kreuz und Mitteldorf über den Zettel zum Festplatz und die Rotten Winkel und Mühle werden den Bann über Olsberg begehen.

Die Festwirtschaft im Vogelsand wird durch den Verein Guggemusik Nuggisuuger geführt.

Wir freuen uns, viele Banntäglerinnen und Banntägler begrüssen zu können und wünschen allen einen tollen Banntag.

Der Bürgerrat

 


Leinenpflicht für Hunde in der Brut- und Setzzeit

Mit dem Frühling beginnt auch die Zeit der Geburt und Aufzucht der Jungtiere in Wald und Feld. Gerade Waldränder sind ein äusserst sensibler und wichtiger Lebensraum für bodenbrütende Vögel, Rehkitze und Junghasen.

Vom 1. April bis 31. Juli gilt deshalb zu deren Schutz die gesetzliche Leinenpflicht für Hunde.

Aus Rücksicht auf die Wildtiere soll auf störende Aktivitäten in sensiblen Bereichen insbesondere während der Dämmerung und in der Nacht möglichst verzichtet werden. Aber nicht nur die Tiere brauchen Schutz: Die jungen Blumen, Kräuter und Bäumchen, die neben den Wegen spriessen, sind sehr trittempfindlich.

Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass einige Hundehalter und -halterinnen ihre Hunde trotzdem in der Nähe des Waldrandes freilaufen lassen. Dies führt zu einer Gefährdung der Wildtiere (oftmals Rehe), da sich diese gelegentlich ausserhalb des Waldes bewegen.

Sehr oft handelt es sich dabei um auswärtige Personen, welche sich nicht an die Vorschriften halten. Die überwiegende Mehrheit der Hundebesitzer und -besitzerinnen ist aber verantwortungsvoll und hält sich an diese Bestimmung.

Die Waldbesucher und -besucherinnen werden deshalb gebeten, auf den Wegen zu bleiben, Waldränder zu meiden und die Dämmerungs- und Nachtzeiten den Tieren im Wald zu überlassen.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass Kulturland zu schonen ist und Hundekot auf fremdem Areal aufgenommen werden muss.

Vielen lieben Dank für die Unterstützung und die Mithilfe.

 


Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum

Gemäss dem kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (kWaG, SGS 570) ist die Fläche des Waldeigentums massgebend für die Bewilligungspflicht für Holzschläge. Ausgehend von der Waldfläche eines Eigentümers oder einer Eigentümerin innerhalb eines Forstreviers wird zwischen betriebsplanpflichtigem (mehr als 25 ha) und nicht betriebsplanpflichtigem (weniger als 25 ha) Waldeigentum unterschieden.

Für nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer gelten folgende Bestimmungen:

  1. Gemäss §20 des kantonalen Waldgesetzes ist jeder Holzschlag bewilligungs- oder meldepflichtig. Eine Meldung an den Revierförster ist notwendig für Holzschläge im Rahmen von Pflegearbeiten, sowie für die eigene Brennholz- und Nutzholzversorgung. Alle andern Holzschläge sind bewilligungspflichtig.
  2. Zuständige Behörde für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum ist der Revierförster oder die Revierförsterin jener Gemeinde, in der das Waldeigentum liegt. Er oder sie nimmt die Meldung über geplante Holzschläge entgegen, zeichnet die Bäume an und entscheidet über die Bewilligungspflicht.
  3. Die Holzschlagbewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Der Bewilligungsentscheid ist beim Amt für Wald beider Basel anfechtbar.
  4. Für Saaten und Pflanzungen im und zur Neuanlegung von Wald dürfen ausschliesslich Saatgut und Pflanzen verwendet werden, deren Herkunft bekannt und dem Standort an­gepasst ist.

Holzschläge ohne Bewilligung oder Meldung, die Missachtung der Bewilligung oder der darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind als Übertretungen im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung strafbar.

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer wenden sich bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem Waldeigentum an den Revierförster oder die Revierförsterin. Von ihm oder ihr erhalten Sie die notwendigen Auskünfte über Nutzung und Pflege im Wald. Dort können auch die benötigten Gesuchsformulare für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Wald bezogen werden.

Amt für Wald beider Basel